Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
die Bayerische Schulordnung (BaySchO) regelt den Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die von einer Beeinträchtigung im Lesen und Rechtschreiben betroffen sind.
Auf dieser Grundlage kommen für uns als Schule drei Bereiche von Unterstützungsmaßnahmen (vgl. BaySchO, Teil 4; § 31-36) in Frage:
1) individuelle Unterstützungsmaßnahmen an der Schule:
(betrifft den Unterricht; keine gesonderte Zeugnisbemerkung)
- Günstiger Sitzplatz
- Verstärkte Formen der Visualisierung und Verbalisierung
- Alle pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Maßnahmen
2) Nachteilsausgleich
(betrifft die Prüfungssituation; keine gesonderte Zeugnisbemerkung)
- Zeitverlängerung um bis zu 25 %
- Vorlesen der Aufgabenstellung, nicht den zu erfassenden Text (nur 5./6. Klasse)
- Methodisch-didaktische Hilfen
- stärkere Gewichtung der mündlichen Note in textlastigen Fächern
3) Notenschutz
(betrifft die Prüfungssituation; eine gesonderte Zeugnisbemerkung ist notwendig: „Auf die Bewertung der Rechtschreibleistung wurde verzichtet.“)
- Keine Bewertung der Rechtschreibung
- Keine Bewertung des Vorlesens
Vorgehen:
- Die Eltern nehmen Kontakt zum Schulpsychologen auf, falls eine Testung erwünscht, ein Gutachten abgelaufen ist oder ein Schulwechsel bei bestehendem Bescheid ansteht (5. Klasse!), um den Nachteilsausgleich und Notenschutz für das kommende Schuljahr zu beantragen. Es sollte ca. alle zwei Jahre eine neue Testung stattfinden. Testungen aus der 3. Klasse müssen daher erneuert werden.
- Die Überprüfung findet durch den Schulpsychologen oder einen Facharzt statt. Der Schulpsychologe schreibt eine Stellungnahme für die Schule.
- Die Schulleitung stellt ein Bescheid aus. Dieser wird Ihnen zugeschickt.
Jedes Jahr besteht am Ende des Schuljahres, spätestens in der ersten Woche des neuen Schuljahres die Möglichkeit durch einen schriftlichen Antrag der Eltern auf die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs oder Notenschutz für das kommende Schuljahr zu verzichten.
Generell soll in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des vorliegenden Bescheids stattfinden. Die Erziehungsberechtigten müssen sich darum kümmern, dass Nachteilsausgleich und Notenschutz nach Ablauf der Frist erneut gewährt werden.
Wissenswertes:
- Falls Notenschutz besteht, muss das geschriebene Wort im Laut korrekt sein. Bei Fachbegriffen dürfen dabei keine Verwechslungen bezüglich des inhaltlichen Kerns entstehen: z.B. Alkane oder Alkene in der Chemie
- Im Fach Englisch kann auf den Notenschutz verzichtet werden. Ansonsten müssen die Vokabeln unbedingt auch schriftlich gelernt werden. Denn wenn das geschriebene Wort im Wortlaut falsch ist oder durch eine Vertauschung von Buchstaben ein anderes englisches Wort entsteht (z.B. the house vs. The hose), dann wird es als Fehler gewertet.
- Je früher, je länger und intensiver gefördert wird, desto wahrscheinlicher sind positive Effekte zu erwarten.
- Wenn die Rechtschreibung nicht bewertet wird, könnte sich das negativ auf den Lernprozess der Rechtschreibregeln auswirken. Erfahrungsgemäß können über die Schuljahre hinweg durch regelmäßiges Üben positive Entwicklungen beobachtet werden.
- Falls der Notenschutz umgesetzt wird, kann eine entsprechende Zeugnisbemerkung einen Nachteil im Bewerbungsprozess darstellen. Daher sollte gerade in höheren Jahrgangsstufen auf den Notenschutz verzichtet werden, insbesondere wenn die Zeugnisnoten durch die Rechtschreibung nicht negativ beeinflusst werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung!
Manuel Templer (Staatlicher Schulpsychologe)