Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben haben häufig nichts mit Faulheit, Intelligenzmangel oder Leichtsinn zu tun, sondern sind die Folge von einem Reifungsproblem bestimmter Gedächtnisfunktionen. Um trotzdem schulischen Erfolg zu ermöglichen, liefert die Bayerische Schulordnung (BaySchO) die gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Schüler/innen mit Beeinträchtigungen im Lesen und Rechtschreiben. Es wird unterschieden zwischen einer Lese-Rechtschreib-Störung, einer isolierten Lesestörung oder einer isolierten Rechtschreibstörung.
In den, von der Schulleitung ausgestellten, Bescheiden finden sich drei Bereiche von Unterstützungsmaßnahmen (vgl. BaySchO, Teil 4; § 31-36):
1. individuelle Unterstützungsmaßnahmen an der Schule, u.a.:
(betrifft den Unterricht; keine gesonderte Zeugnisbemerkung)
- Besondere Arbeitsmittel im Unterricht
- Günstiger Sitzplatz
- Alle pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Maßnahmen
2. Nachteilsausgleich, u.a.:
(betrifft die Prüfungssituation; keine gesonderte Zeugnisbemerkung)
- Zeitverlängerung um bis zu 25 %
- Aufgabenstellung, nicht den zu erfassenden Text, vorlesen (nur 5./6. Klasse)
- Spezielle Arbeitsmittel zulassen
3. Notenschutz, a.: (betrifft die Prüfungssituation; eine gesonderte Zeugnisbemerkung ist notwendig: „Die Leistungen im Rechtschreiben wurden nicht gewertet.“)
- keine Bewertung der Rechtschreibung
- keine Bewertung des Vorlesens
- bei Bedarf: stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen in den Fremdsprachen durch eine zusätzliche „echte“ mündliche Note oder durch die 1:1 – Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen
Zeugnisbemerkung: „Die mündlichen Leistungen im Fach Englisch wurden stärker gewichtet.“
Vorgehen:
- Die Eltern nehmen Kontakt zum Schulpsychologen auf, falls ein Gutachten abgelaufen ist oder ein Schulwechsel stattgefunden hat (immer beim Übertritt in die 5. Klasse!), um den Nachteilsausgleich und Notenschutz für das kommende Schuljahr zu beantragen. Bitte füllen Sie hierzu den schriftlichen Antrag auf der Homepage aus.
- Die Überprüfung der Lese- und Rechtschreibleistungen findet durch den Schulpsychologen oder einem Facharzt statt. Der Schulpsychologe empfiehlt in einer Stellungnahme die Maßnahmen für die Schule.
- Die Schulleitung stellt schließlich einen Bescheid aus. Dieser wird Ihnen zugeschickt.
Jedes Jahr besteht am Ende des Schuljahres die Möglichkeit durch einen schriftlichen Antrag der Eltern auf die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs oder Notenschutz für das kommende Schuljahr zu verzichten bzw. eine neue Testung durchzuführen. Vor allem sollten sich die SchülerInnen zusammen mit ihren Eltern am Ende der 8. Klasse Gedanken machen, ob der Notenschutz mit dem entsprechenden Satz im Bewerbungszeugnis erscheinen soll.
Generell soll in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des vorliegenden Bescheids stattfinden. Die Erziehungsberechtigten müssen sich darum kümmern, dass Nachteilsausgleich und Notenschutz nach Ablauf der Frist erneut gewährt werden. Sie müssen selbstständig einen neuen Antrag auf Bewilligung von Maßnahmen an der Schule stellen.
Wissenswertes:
- Fachbegriffe müssen generell zumindest im Wortlaut richtig geschrieben werden. Vor allem, wenn eine Falschschreibung den inhaltlichen Kern des Faches betroffen ist, z.B. Alkane oder Alkene in der Chemie, kann der Punkt nicht gegeben werden.
- Im Fach Englisch müssen die Vokabeln unbedingt auch schriftlich gelernt werden. Denn wenn das geschriebene Wort im Wortlaut falsch ist, dann wird es als Fehler gewertet.
Beispiel: das Haus – eigentlich: the house Schreibung: the hose → kein Punkt
- Falls in einem Fach eine Lesenote bei allen SchülerInnen gebildet wird und der/die LRS-Schüler/in diese nicht bekommt, ist eine entsprechende Zeugnisbemerkung notwendig:
Auf die Bewertung des Lesens und des Rechtschreibens wurde verzichtet.
- Je früher, je länger und intensiver gefördert wird, desto wahrscheinlicher sind positive Effekte zu erwarten. Möglichkeiten dazu finden Sie auf der Homepage.