Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben haben häufig nichts mit Faulheit, Intelligenzmangel oder Leichtsinn zu tun, sondern sind die Folge von einem Reifungsproblem bestimmter Gedächtnisfunktionen. Um trotzdem schulischen Erfolg zu ermöglichen, liefert die Bayerische Schulordnung (BaySchO) die gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Schüler/innen mit Beeinträchtigungen im Lesen und Rechtschreiben. Es wird unterschieden zwischen einer Lese-Rechtschreib-Störung, einer isolierten Lesestörung oder einer isolierten Rechtschreibstörung.

In den, von der Schulleitung ausgestellten, Bescheiden finden sich drei Bereiche von Unterstützungsmaßnahmen (vgl. BaySchO, Teil 4; § 31-36):

1. individuelle Unterstützungsmaßnahmen an der Schule, u.a.:
(betrifft den Unterricht; keine gesonderte Zeugnisbemerkung)
2. Nachteilsausgleich, u.a.:
(betrifft die Prüfungssituation; keine gesonderte Zeugnisbemerkung)
3. Notenschutz, a.: (betrifft die Prüfungssituation; eine gesonderte Zeugnisbemerkung ist notwendig: „Die Leistungen im Rechtschreiben wurden nicht gewertet.“)

Vorgehen:

  1. Die Eltern nehmen Kontakt zum Schulpsychologen auf, falls ein Gutachten abgelaufen ist oder ein Schulwechsel stattgefunden hat (immer beim Übertritt in die 5. Klasse!), um den Nachteilsausgleich und Notenschutz für das kommende Schuljahr zu beantragen. Bitte füllen Sie hierzu den schriftlichen Antrag auf der Homepage aus.
  2. Die Überprüfung der Lese- und Rechtschreibleistungen findet durch den Schulpsychologen oder einem Facharzt statt. Der Schulpsychologe empfiehlt in einer Stellungnahme die Maßnahmen für die Schule.
  3. Die Schulleitung stellt schließlich einen Bescheid aus. Dieser wird Ihnen zugeschickt.

Jedes Jahr besteht am Ende des Schuljahres die Möglichkeit durch einen schriftlichen Antrag der Eltern auf die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs oder Notenschutz für das kommende Schuljahr zu verzichten bzw. eine neue Testung durchzuführen. Vor allem sollten sich die SchülerInnen zusammen mit ihren Eltern am Ende der 8. Klasse Gedanken machen, ob der Notenschutz mit dem entsprechenden Satz im Bewerbungszeugnis erscheinen soll.

Generell soll in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des vorliegenden Bescheids stattfinden. Die Erziehungsberechtigten müssen sich darum kümmern, dass Nachteilsausgleich und Notenschutz nach Ablauf der Frist erneut gewährt werden. Sie müssen selbstständig einen neuen Antrag auf Bewilligung von Maßnahmen an der Schule stellen.

Wissenswertes:

Downloads

LRS Förderung für die Eltern
Antrag auf Bewilligung von Maßnahmen aufgrund einer Lese-Rechtschreib-Störung